Anlagevermögen
In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen
Was ist das Anlagevermögen?
Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen (
Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Was gehört zum Anlagevermögen?
Zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören
- Immaterielle Vermögensgegenstände, wie Lizenzen, Schutzrechte oder auch Anzahlungen,
- Sachanlagevermögen, wie Immobilien oder Maschinen (materielle Vermögensgegenstände),
- Finanzanlagevermögen, wie Firmenbeteiligungen, Aktien oder Wertpapiere.
Wie wird das Anlagevermögen in der Bilanz gegliedert?
Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen:
- Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung. Nur abnutzbares Anlagevermögen kann abgeschrieben werden (AfA = Absetzung für Abnutzung).
- Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.
Ein Wirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.
Wie wird das Anlagevermögen bewertet?
Nicht abnutzbares Anlagevermögen wird in der Bilanz zu den Anschaffungskosten bewertet.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 HGB).
Nur abnutzbares Anlagevermögen kann abgeschrieben werden (AfA = Absetzung für Abnutzung). Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.
Wie wird nicht Abnutzbares Anlagevermögen bewertet?
Zur Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zugrunde gelegt. Abnutzbares Anlagevermögen wird über dessen Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben. Ausgegangen wird hierbei ebenfalls von den Anschaffungskosten.
Welches Anlagevermögen ist nicht planmäßig Abnutzbar?
Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter unterliegen im Betrieb keinem Wertverlust. Beispiele für nicht ab- nutzbare Wirtschaftsgüter sind Grundstücke, Beteiligungen und Konzessionen. Der Firmenwert ist abnutzbar, weil dies der Gesetzgeber so will.
Wie kann nicht Abnutzbares Anlagevermögen abgeschrieben werden?
Finanzanlagen müssen Sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewerten. Eine planmäßige Abschreibung ist deshalb nicht möglich. Obwohl es sich bei Finanzanlagen um ein nicht abnutzbares Anlagevermögen handelt, dürfen Sie es aber bei einer vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abschreiben.
Finanzanlagen
Aktien und Fonds sind Finanzanlagen und wohl selbsterklärend. Aber auch Darlehen, zum Beispiel in Form eines Kredits an ein verbundenes Unternehmen, gehören dazu. Erworbene Anteile an einem verbundenen Unternehmen gelten ebenfalls als Finanzanlage.
Finanzanlagen müssen Sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewerten. Eine planmäßige Abschreibung ist deshalb nicht möglich.
Obwohl es sich bei Finanzanlagen um ein nicht abnutzbares Anlagevermögen handelt, dürfen Sie es aber bei einer vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abschreiben.
Umlaufvermögen
Zum Umlaufvermögen gehören alle Gegenstände, die sozusagen verbraucht werden. Es handelt sich also um den Vermögensteil Ihres Unternehmens, dessen Bestand zeitlich begrenzt ist.
Dazu gehören zum Beispiel Rohstoffe, Vorräte, Wertpapiere und Anzahlungen.
Beim Umlaufvermögen besteht für Sie bei jeglicher Wertminderung eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung.
Mit dieser Übersicht haben Sie hoffentlich einen guten Überblick darüber, wann Sie eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen dürfen oder sogar müssen und in welchem Fall sie verboten ist.
Definition und Bedeutung des Anlagevermögens
Das Unternehmensgesetzbuch definiert das Anlagevermögen folgendermaßen: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ (§ 247 Abs. 2 HGB). Das bedeutet: Es gehören all jene Vermögensteile zum Anlagevermögen, die du im Betrieb dauerhaft nutzt. Dauerhaft bedeutet hier gewöhnlich „länger als ein Jahr“
Es lassen sich zwei Arten von Anlagevermögen unterscheiden:
Abnutzbares Anlagevermögen | Nicht abnutzbares Anlagevermögen |
---|---|
Diese Vermögensgüter nutzen sich etwa durch technischen Fortschritt oder Verschleiß ab und verlieren an Wert. Die Wertminderung abnutzbarer Sachanlagen wird mittels Abschreibungen erfasst.Beispiele: Maschine, Büro- und Geschäftsausstattung, Kfz, gekaufte Firmenwerte | Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände können nicht abgeschrieben werden.Beispiele: Grundstücke, Beteiligungen, dauerhafte Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter |
Das Anlagevermögen sagt als Teil des Gesamtvermögens etwas darüber aus, wie erfolgreich dein Unternehmen ist und welcher Anteil des Anlagevermögens langfristig finanziert ist (Anlagendeckungsgrad). Im Rahmen der Bilanzanalyse kannst du mit dem Anlagevermögen viele Bilanzkennzahlen berechnen, die Aufschluss über die Unternehmensentwicklung geben, zum Beispiel:
- Anlagenintensität (Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen)
- Anlagenabnutzungsgrad (Hinweis für die Wettbewerbsfähigkeit deines Unternehmens)
- Anlagendeckungsgrad (Anteil der langfristigen Finanzierung des Anlagevermögens)
Anlagevermögen in der Bilanz
Das Anlagevermögen untergliedert sich in der Bilanz nach § 224 Abs. 2 lit. A UGB in folgende vier Bereiche.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Immateriell sind Vermögensgegenstände, die du nicht anfassen kannst, aber für dein Unternehmen dennoch einen Wert haben. Typischerweise stehen sie langfristig zur Verfügung und gehören deshalb zum Anlagevermögen.
Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände:
- Konzessionen, Lizenzen, Patente, Marken, Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Rezepturen, Verlagsrechte usw.
- der Geschäfts- oder Firmenwert
- geleistete Anzahlungen
Sachanlagen
Zu den Sachanlagen zählen alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände, die du anfassen kannst. Meistens sind sie erforderlich, um deinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und Produkte herzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen.
Beispiele für Sachanlagen:
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremdem Grund, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen
- technische Anlagen und Maschinen
- andere Anlagen (z. B. Autos), Betriebs- und Geschäftsausstattung
- geleistete Anzahlungen
Finanzanlagen
Bei Finanzanlagen handelt es sich um Geldanlagen, mit denen du einen Gewinn erwirtschaftest, darunter Zinserträge oder eine Gewinnbeteiligung aus einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen.
Zu den Finanzanlagen in der Bilanz zählen:
- Anteile an verbundenen Unternehmen (finanzielle Forderungen wie Darlehen oder Grundpfandrechte)
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen (z. B. Aktien an einer Aktiengesellschaft, Komplementär- und Kommanditeinlagen an einer Kommanditgesellschaft)
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Wertpapiere des Anlagevermögens (z. B. Aktien, Investmentanteile, Wertpapiere mit Festzins)
- sonstige Ausleihungen
Wichtig: Nicht alle Finanzanlagen gehören automatisch ins Anlagevermögen. Sind diese beispielsweise auf die Veräußerung nach einer kurzen Laufzeit ausgelegt (z. B. Festgelder unter einem Jahr Laufzeit, Tagesgeldkonten), zählen sie zum Umlaufvermögen.
Anlagevermögen für Bilanz korrekt abschreiben
Um abnutzbares Anlagevermögen in der Bilanz richtig ausweisen zu können, musst du die Wertminderung korrekt erfassen. Das bezeichnet man als Abschreibung. So gehst du dabei richtig vor:
- Schritt 1: Wenn du ein Wirtschaftsgut kaufst, buchst du dieses zunächst mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das passende Bestandskonto.
- Schritt 2: Zum Bilanzstichtag ermittelst du die Abschreibung. Dafür gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden. Besonders häufig wird die lineare Abschreibung genutzt. Dabei verteilst du die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle.
- Schritt 3: Buche den Anteil der Abschreibung auf ein passendes Abschreibungskonto (Aufwand). Im Gegenzug mindert sich das Bestandskonto in derselben Höhe.
Für dich bedeutet das: Auf dem Bestandskonto erfasst du die Wertminderung (es wird ein geringerer Saldo ausgewiesen). Gleichzeitig wird die Abschreibung als Aufwand wirksam und mindert deinen Gewinn. So kannst du Abschreibungen auf Sachanlagen zum Steuern sparen nutzen. Die richtige Erfassung der Abschreibungen ist auch Voraussetzung für die Berechnung wichtiger Kennzahlen wie dem Anlagenabnutzungsgrad.
Unterschied zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen unterscheiden sich durch die Dauer, die sie im Betrieb verbleiben. Das Umlaufvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen nur kurz dienen (z. B. Roh- und Betriebsstoffe, Bankguthaben, fertige Erzeugnisse).
Beispiel: Bei einer Maschine denkst du sicherlich zuerst an das Anlagevermögen, weil sie langfristig genutzt wird. Bei einem Maschinenbauer kann eine Maschine aber ebenso zum Umlaufvermögen gehören – nämlich dann, wenn sie zur Veräußerung hergestellt wurde.
Anlagevermögen in der Bilanz korrekt ausweisen
Wie du deine Vermögenswerte in der Bilanz richtig ausweist, verrät dir § 224 Abs. 2 UGB. Demnach ist das Anlagevermögen auf der linken Seite der Bilanz aufzuführen und gehört somit zur Aktiva. Dabei musst du dich an die vorgegebene Gliederung halten:
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Sachanlagen
- Finanzanlagen
Zählt dein Unternehmen nicht zu den kleinen Kapitalgesellschaften, musst du die einzelnen Posten einzeln aufgliedern und darfst sie nicht addieren. In der Bilanz stehen diese entsprechend unter Punkt A:
Aktiva | Passiva | ||
---|---|---|---|
A | Anlagevermögen | A | Eigenkapital |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | I. | Eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital) |
II. | Sachanlagen | II. | Kapitalrücklage |
III. | Finanzanlagen | III. | Gewinnrücklage |
B | Umlaufvermögen | IV. | Bilanzgewinn, davon Gewinnvortrag oder Verlustvortrag |
I. | Vorräte | B | Rückstellungen |
II. | Forderungen & sonst. Vermögensgegenstände | I. | Rückstellungen für Abfertigungen |
III. | Wertpapiere und Anteile | II. | Rückstellungen für Pensionen |
IV. | Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten | II. | Steuerrückstellungen |
C | Rechnungsabgrenzungsposten | III. | Sonstige Rückstellungen |
D | Aktive latente Steuern | C | Verbindlichkeiten |
D | Rechnungsabgrenzungsposten | ||
Summe Aktiva | Summe Passiva |
Außerplanmäßige Abschreibung
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?
Die außerplanmäßige Abschreibung entstammt dem Handelsrecht, ist im Steuerrecht aber auch als Teilwertabschreibung bekannt. Sie können oder müssen die außerplanmäßige Abschreibung bei einer Wertminderung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögenswerten und Anlagegütern anwenden. Was genau das bedeutet und wie eine außerplanmäßige Abschreibung funktioniert, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Die Unterscheidung zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung
Der Wert eines Vermögensgegenstandes wird durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmt. Über die Zeit verringert sich allerdings der Wert von Vermögensgegenständen und die Kosten dafür müssen abgeschrieben werden.
Dabei wird zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen unterschieden.
Die planmäßige Abschreibung
Bei der planmäßigen Abschreibung werden die Gegenstände des Anlagevermögens abgebildet. Der Orientierungswert ist die voraussichtliche Dauer der Nutzung der Gegenstände.
Eine planmäßige Abschreibung nehmen Sie regelmäßig vor, wenn Ihnen die Nutzungsdauer des Produkts bereits bekannt ist. Sie können Abschreibungen aus unterschiedlichen Gründen vornehmen, wenn die Nutzungszeit beschränkt ist:
- Abnutzung bei Maschinen und Gegenständen
- Veralterung bei Software oder modischen Waren
- Zeitliche Beschränkungen bei Lizenzen
Grundstücke unterliegen übrigens nicht der Abnutzung. Diese können Sie also nicht abschreiben lassen. Gebäude hingegen schon, unabhängig davon, ob sie zum Betrieb gehören oder als Wohnraum dienen.
Die Informationen über Nutzungsdauer und geplante Abschreibungszeiträume können Sie einer AfA-Tabelle (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle) entnehmen. Neben der allgemeinen Abschreibungstabelle „AV“ gibt es auch AfA-Tabellen für jede Branche und jeden Wirtschaftszweig.
Planmäßige Abschreibung sind laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowohl im Handels- und Steuerrecht vorgeschrieben.
Als Ausgangspunkt für die Höhe einer planmäßigen Abschreibung gelten immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die außerplanmäßige Abschreibung
Eine außerplanmäßige Abschreibung nehmen Sie dann vor, wenn ein abgeschriebenes Produkt dauerhaft unbrauchbar wird. Sei es durch einen irreparablen Schaden oder auch durch einen Diebstahl.
Tritt plötzlich ein Wertverlust ein, dürfen Sie eine außerplanmäßige Abschreibung buchen. Das ist zum Beispiel der Fall bei:
- technischem Wertverlust durch einen Unfall, eine Beschädigung oder Diebstahl
- wirtschaftlichem Wertverlust durch technologische Entwicklung oder Modewechsel
Sie müssen die dauerhafte Wertminderung selbst feststellen und darlegen. Allerdings gibt es dabei Abgrenzungen bei der Begründung, die Sie unbedingt beachten müssen:
Hat das Wirtschaftsgut beispielsweise weiterhin einen erheblichen Wert, können Sie die verkürzte Nutzungsdauer nicht mit einem Verlust der Rentabilität des ursprünglich geplanten Einsatzes begründen. Die Begründung muss also eindeutig aufzeigen, warum eine Wertminderung vorliegt und weshalb diese dauerhafter Natur ist.
Das Wertaufholungsgebot
Außerdem müssen Sie das Wertaufholungsgebot beachten. Sie müssen nachweisen, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts, das Sie außerplanmäßig abschreiben wollen, weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt, die zu Beginn der planmäßigen Abschreibung festgelegt wurde.
Sollten die Gründe für die dauerhafte Wertminderung aus irgendeinem Grund nicht mehr bestehen, müssen Sie die außerplanmäßige Abschreibung rückgängig machen, da Sie das Produkt wieder verwenden können.
Stellt sich eine dauerhaft gebuchte Wertminderung als unbegründet heraus, führen Sie eine Zuschreibung durch. Das ist eine Buchwerterhöhung für Ihre Vermögensgegenstände und somit das Gegenteil einer Abschreibung.
Eine Zuschreibung dürfen Sie nur dann vornehmen, wenn Sie zuvor eine außerplanmäßige Abschreibung getätigt haben. Haben sich die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung umgekehrt oder entfallen sie aus bestimmten Gründen, dann – und nur dann – müssen Sie eine Zuschreibung buchen. Die Höchstgrenze für eine Zuschreibung sind immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ein Beispiel für eine außerplanmäßige Abschreibung
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine neue Maschine für Ihr Unternehmen im Wert von 50.000 Euro und gehen von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren aus. Dann können Sie diese Maschine als planmäßige Abschreibung sozusagen steuerrechtlich „abbezahlen“. Durch die Abschreibung oder „Absetzung für Abnutzung“ wird grundsätzlich vermieden, dass Unternehmer:innen kurz vor Jahresende schnell Anschaffungen tätigen, um Steuern zu sparen. Die Betriebsausgaben und somit steuerliche Auswirkungen verteilen sich also über den Nutzungszeitraum. Die Abschreibung hat aber auch einen Vorteil für Sie: Die Investition belastet Ihren Gewinn nicht in vollem Umfang, sondern es wird jährlich nur ein Teil davon steuerlich abgerechnet wird. Der Gewinn wird dadurch gleichmäßig belastet.
In diesem Beispiel wären das nach einfacher Rechnung 10.000 Euro pro Jahr, die Sie die nächsten fünf Jahre abschreiben.
Außerdem wird bei einer Abschreibung immer auch die Wertminderung berücksichtigt. Nehmen wir einfach mal an, der Wert der Maschine mindert sich durch Abnutzung jährlich um 5.000 Euro. Dann taucht in der jährlichen Bilanz die Maschine immer um die Wertminderung reduziert auf. Also im zweiten Jahr beträgt der Wert noch 45.000 Euro, im dritten Jahr noch 40.000 Euro und so weiter.
Sie gehen also in diesem Fall davon aus, dass Sie die Maschine in Ihrem Unternehmen fünf Jahre lang nutzen werden und über diesen Zeitraum planmäßig abschreiben werden.
Wenn der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass jemand in Ihren Betrieb einbricht und diese Maschine entwendet, oder wenn ein Feuer ausbricht und die Maschine vernichtet, können Sie die Maschine plötzlich nicht mehr verwenden. Die zuvor festgelegten fünf Jahre Verwendungsdauer können nicht eingehalten werden. Sie dürfen die Maschine also außerplanmäßig abschreiben.
Tritt der noch unwahrscheinlichere Fall ein, dass die Diebe erneut in Ihre Firma einbrechen und die Maschine zurückbringen, können Sie die Maschine wieder verwenden und müssen die außerplanmäßige Abschreibung rückgängig machen. Realistischer wird dieses Beispiel, wenn Sie statt an eine Maschine etwa an ein Fahrzeug denken.
Mit dem Niederstwertprinzip eine außerplanmäßige Abschreibung buchen
Im Handelsgesetzbuch (HGB) sind die Bewertungsvorschriften für die unterschiedlichen Vermögensgegenstände definiert. Die Herstellungs- und Anschaffungskosten sind dabei immer die Basis für den jeweiligen Wertansatz. Für die Folgebewertung nutzen Sie das Niederstwertprinzip.
Das Niederstwertprinzip ist Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) und stellt die Handlungsvorgaben für Wertminderungen bei Vermögensgegenständen. Es ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip und dem Imparitätsprinzip, die dem Gläubigerschutz dienen. Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens werden laut dem Niederstwertprinzip mit verschiedenen Ansätzen abgeschrieben.
Das gemilderte Niederstwertprinzip
Zur Folgewertermittlung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wird das gemilderte Niederstwertprinzip herangezogen. Wichtig ist dabei, dass zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden wird, die darüber entscheidet, ob Sie ein Wahlrecht haben oder nicht.
Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht ein Wahlrecht. Sie stellen den Anschaffungswert und den aktuellen Börsen- oder Marktwert zum Bilanzstichtag gegenüber. Den Anschaffungspreis müssen Sie dabei entsprechend der planmäßigen Abschreibung mindern. Bei einer vorübergehenden Wertminderung können Sie dann das Wahlrecht nutzen, um sich zwischen dem bisherigen Buchwert oder dem aktuellen, niedrigerem Wert zu entscheiden.
Aber Vorsicht! Bei einer vorübergehenden Wertminderung dürfen Sie ausschließlich Finanzanlagen außerplanmäßig abschreiben. Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände müssen Sie nur bei einer dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig abschreiben.
Bei einer dauerhaften Wertminderung besteht kein Wahlrecht. Das bedeutet, Sie sind dazu verpflichtet, eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Dabei ist es egal, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände müssen bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Das strenge Niederstwertprinzip
Alle Vermögensgegenstände, die zum Umlaufvermögen zählen und abgeschrieben werden, unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip. Beim strengen Niederstwertprinzip müssen Sie auch bei vorübergehender Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung buchen.
Getreu dem Namen Niederstwertprinzip müssen Sie dabei immer den niedrigsten Wert ansetzen. Der niedrigste Wert ergibt sich entweder aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) oder dem Börsen- bzw. Marktpreis am Abschlussstichtag.
Das gilt allerdings nicht für Finanzanlagen. Diese müssen Sie bei einer dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig abschreiben, haben bei einer vorübergehenden Wertminderung aber das Wahlrecht.
Abschreibungspflicht, Abschreibungsverbot und Abschreibungswahlrecht
In dieser Auflistung geben wir Ihnen einen Überblick darüber, bei welchen Gegebenheiten Sie zu einer außerplanmäßigen Abschreibung verpflichtet sind, wann Sie ein Wahlrecht haben oder wann sogar ein Verbot für eine außerplanmäßige Abschreibung besteht:
Was sind Vermögensgegenstände?
Vermögensgegenstände sind im Prinzip alle Güter mit Nutzungspotenzial für ein Unternehmen. Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Begriff nicht klar definiert, aber es handelt sich dabei um Objekte, Rechte, Lizenzen und Anlagen, die eine selbstständige Bewertbarkeit besitzen.
Sachanlagen
Bei Sachanlagen handelt es sich um physische Objekte, die Sie anfassen können. Man kann sie auch materielle Vermögensgegenstände nennen. Darunter fallen sowohl Maschinen als auch Fahrzeuge, Gebäude sowie Büroeinrichtungen.
Die meisten Sachanlagen gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Das bedeutet, dass die Nutzungsdauer zeitlich bestimmbar ist und Sie schon beim Erwerb wissen, wie lange die abnutzbare Sachanlage in Ihrem Unternehmen genutzt werden wird.
Eine nicht abnutzbare Sachanlage ist zum Beispiel das Grundstück, auf dem Sie Ihr Unternehmen errichten. Zum einen nutzt sich Grund und Boden nicht in dem Sinne ab und zum anderen können Sie nicht vorzeitig festlegen, wie lange Sie mit Ihrem Unternehmen an Ort und Stelle verweilen werden. Es ist schließlich unwahrscheinlich, dass Ihr Plan ist, das gekaufte Grundstück nach fünf Jahren zu verkaufen und mit Ihrem Unternehmen an einen anderen Ort zu ziehen.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Die immateriellen Vermögensgegenstände sind also sozusagen das Gegenstück zu den Sachanlagen. Sie können immaterielle Vermögensgegenstände nicht anfassen.
Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind Lizenzen, Patente, Urheberrechte und Software.
In manchen Fällen ist die Unterscheidung zwischen einem materiellen und immateriellen Vermögensgegenstand schwierig. Computer-Software beispielsweise kann auf eine CD gepresst oder einem Datenträger gespeichert werden. Bei CD und Datenträger handelt es sich um physische Objekte, was den Sachanlagen zuzuordnen wäre.
Da es aber die Software ist, die Sie erworben haben und CD oder Datenträger sozusagen die Verpackung ist, handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand.
Beachten sollten Sie zudem, dass immaterielle Vermögensgegenstände nur dann in Ihrer Bilanz auftauchen dürfen, wenn Sie diese käuflich oder in einem Tauschgeschäft erworben haben oder der Erwerb durch einen Unternehmenszusammenschluss entstand. Entwickeln Sie selbst Computer-Software und nutzen diese in Ihrem Unternehmen, dürfen Sie diese ausschließlich in der Handelsbilanz aufführen.
Finanzanlagen
Aktien und Fonds sind Finanzanlagen und wohl selbsterklärend. Aber auch Darlehen, zum Beispiel in Form eines Kredits an ein verbundenes Unternehmen, gehören dazu. Erworbene Anteile an einem verbundenen Unternehmen gelten ebenfalls als Finanzanlage.
Finanzanlagen müssen Sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bewerten. Eine planmäßige Abschreibung ist deshalb nicht möglich.
Obwohl es sich bei Finanzanlagen um ein nicht abnutzbares Anlagevermögen handelt, dürfen Sie es aber bei einer vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abschreiben.
Umlaufvermögen
Zum Umlaufvermögen gehören alle Gegenstände, die sozusagen verbraucht werden. Es handelt sich also um den Vermögensteil Ihres Unternehmens, dessen Bestand zeitlich begrenzt ist.
Dazu gehören zum Beispiel Rohstoffe, Vorräte, Wertpapiere und Anzahlungen.
Beim Umlaufvermögen besteht für Sie bei jeglicher Wertminderung eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung.
Mit dieser Übersicht haben Sie hoffentlich einen guten Überblick darüber, wann Sie eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen dürfen oder sogar müssen und in welchem Fall sie verboten ist.
In Österreich bezeichnet der Begriff „außerplanmäßige Abschreibung“ eine spezielle Form der Wertminderung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens, die über die normale, planmäßige Abschreibung hinausgeht.
AUSSERPLANMÄSSIGE ABSCHREIBUNG: BEISPIEL
Die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands verändert sich durch eine außerplanmäßige Abschreibung nicht. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird nach der außerplanmäßigen Abschreibung neu berechnet.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft eine Maschine im Wert von 500.000 Euro. Die Maschine soll über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.
- Man dividiert die 500.000 Euro durch die Dauer von 10 Jahren. Es ergibt sich daraus der Abschreibungswert von 50.000 Euro im Jahr.
- Im zweiten Jahr hat die Maschine dann einen Wert von 450.000 Euro. (500.000 – 50.000 = 450.000 Euro)
Durch einen Arbeitsunfall verliert die Maschine laut Versicherung 80.000 Euro an Wert:
- Es bleibt ein Restwert von 370.000 Euro. (450.000 – 80.000 = 380.000)
- Die 80.000 Euro Wertverlust können im zweiten Jahr als Abschreibung verbucht werden.
Berechnungsformel
Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten verwendete Abschreibungsmethode. Die Formel dafür lautet:
- Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Beispiel für eine außerplanmäßige Abschreibung
Im folgenden Beispiel wird die Abschreibung für ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 500.000 Euro inklusiver einer außerplanmäßigen Abschreibung durch unfallbedingten Wertverlust in Höhe von 80.000 Euro im zweiten Jahr vorgenommen:
Anschaffungskosten | Nutzungsdauer | Abschreibung | Buchwert |
---|---|---|---|
500.000 EUR | Jahr 1 | 50.000 EUR | 450.000 EUR |
500.000 EUR | Jahr 2 | 80.000 EUR | 370.000 EUR |
500.000 EUR | Jahr 3 | 46.250 EUR (370.000 : 8 = 46.250) | 323.750 EUR |
500.000 EUR | Jahr 4 | 46.250 EUR | 277.500 EUR |
500.000 EUR | Jahr 5 | 46.250 EUR | 231.250 EUR |
500.000 EUR | Jahr 6 | 46.250 EUR | 185.000 EUR |
500.000 EUR | Jahr 7 | 46.250 EUR | 138.750 EUR |
500.000 EUR | Jahr 8 | 46.250 EUR | 92.500 EUR |
500.000 EUR | Jahr 9 | 46.250 EUR | 46.250 EUR |
500.000 EUR | Jahr 10 | 46.249 EUR | 1 EUR |
Im zweiten Jahr wird nach der außerplanmäßigen Abschreibung die jährliche Abschreibungssumme der Maschine neu berechnet. Die Abschreibung wird auf Basis des neuen Vermögenswertes weiter fortgeführt.
- Die außerplanmäßige Abschreibung ergibt einen neuen Wert für restlichen 8 Jahre der Nutzungsdauer laut Abschreibung.
Am Ende der Nutzungsdauer von 10 Jahren ist die Maschine voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter, die weiterhin im Betrieb genutzt werden, scheinen in der Bilanz mit 1 Euro (Erinnerungseuro) weiterhin auf.
Wenn es sich bei dem Arbeitsunfall der Maschine um einen Totalschaden gehandelt hätte, würde der Vermögenswert auf null sinken. Die Abschreibung wird in diesem Fall nicht weiter fortgeführt.