Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusammen mit dem Entgelt eine genaue Aufstellung über die Zusammensetzung des Entgelts (Lohn- und Gehaltsabrechnung), aushändigen oder elektronisch zur Verfügung stellen. Lohn- bzw. Gehaltszahlungen werden für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer auf einem eigenen Lohnkonto verbucht.

By MMag. Karin Silvina Hiebaum

Eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung enthält üblicherweise folgende Punkte:

  • Name der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Personalnummer
  • Eintrittsdatum
  • Grundentgelt
  • Normalstunden
  • Mehr- bzw. Überstunden
  • Zulagen
  • Zuschläge
  • Prämien
  • Bruttobezug
  • Gesetzliche Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer etc.)
  • Auszahlungsbetrag

Auch die Bemessungsgrundlage für die Pflichtversicherungsbeiträge sowie für die Lohnsteuer müssen ersichtlich sein.

Monatliche Lohnabrechnung

Arbeitnehmer:innen müssen zusammen mit dem monat­lichen Entgelt auch eine monatliche Lohnabrechnung erhalten, in der die genaue Zusammensetzung des Ent­gelts aufgelistet ist. Die Lohnabrechnung kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig!

Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bruttobezüge
  • Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge
  • Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung
  • Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
  • Lohnsteuer
  • Bei der Abfertigung neu muss zusätzlich die Bemessungsgrundlage und der geleistete Beitrag an die betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse ausgewiesen sein.
  • Die Höhe des berücksichtigten Familienbonus plus (FB+)

Jahreslohnzettel (L16)

Der oder die Arbeitgeber:in ist verpflichtet bis Ende Februar (auf elektron­isch­em Wege, sonst bis Ende Jänner) einen L16 für das vorangegangene Ka­len­der­jahr für alle Arbeit­nehmer­Innen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Auf dem Jahreslohnzettel ist unter anderem Folgendes anzuführen:

  • Name, Sozialversicherungsnummer und Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
  • die Summe der im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Löhne und Gehälter inklusive Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Sachbezüge
  • falls vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, die Höhe der einbehaltenen Gewerkschaftsbeiträge
  • falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die So­zial­ver­sich­er­ungs­nummer des Partners bzw. der Partnerin 
  • die Anzahl der Kinder, falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde
  • Anzahl  der Kinder, für die ein Familienbonus berücksichtigt wurde – außerdem deren Namen, Versicherungsnummern, Geburtsdaten und Wohnsitzstaat, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus
  • falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde: die Versicherungsnummer des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
  • ein eventuell berücksichtigter Freibetrag laut Freibetragsbescheid.
  • falls berücksichtigt: Pendlerpauschale und Pendlereuro
  • die Monate, in denen ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt werden konnte oder ein Werkverkehr bzw. Jobticket genutzt wurde oder die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel bezahlt wurden.
  • falls Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber übernommen wurden, auch die Höhe der übernommenen Kosten.
     
  • Anzahl der Tage, die ausschließlich im Homeoffice verbracht wurden und ein allfällig bezahltes Homeoffice-Pauschale

Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aus der Ausfertigung des Lohnzettels, der der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.

Arbeitnehmer:innen haben auf Verlangen ein Recht auf eine Kopie des Jahreslohnzettels. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist den Arbeitnehmer:innen auf alle Fälle ein Jahreslohnzettel auszuhändigen. Der Jahreslohnzettel muss spätestens Ende Februar des Folgejahres beim Finanzamt gemeldet werden, egal ob während oder mit Ende des Jahres das Dienstverhältnis beendet wurde.

Lohnsteuer – Lohnsteuertabelle 2023 / 2024

Jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer muss in Österreich Lohnsteuer bezahlen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens und steigt progressiv (siehe Lohnsteuertabelle). Die Lohnsteuertabelle umfasst inklusive dem steuerfreien Jahreseinkommen sieben Tarifstufen. Den höchsten Steuersatz von 55 Prozent bezahlt man auf Einkommen über einer Million Euro.

Einkommen (2023)Einkommen (2024)Steuersatz (2023)Steuersatz (2024)
bis 11.693 Eurobis 12.816 Euro0 %0 %
bis 19.134 Eurobis 20.818 Euro20 %20 %
bis 32.075 Eurobis 34.513 Euro30 %30 %
bis 62.080 Eurobis 66.612 Euro41 %40 %
bis 93.120 Eurobis 99.266 Euro48 %48 %
bis 1.000.000 Eurobis 1.000.000 Euro50 %50 %
ab 1.000.000 Euroab 1.000.000 Euro55 %55 %

Der Grenzwert für das steuerfreie Jahreseinkommen liegt ab 2024 bei 12.816 Euro.

Was ist eine Lohnabrechnung?

Bei der Lohnabrechnung handelt es sich um ein Dokument in Textform oder in elektronischer Form mit Textausdruckmöglichkeit, dass Informationen über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält. Die Lohnabrechnung gibt nicht nur Auskunft über Brutto- und Nettoverdienst, sondern auch über Art und Höhe von Zuschlägen und Zulagen, Zuschüssen, Abschlagungszahlungen sowie sonstigen Vergütungen. Auch die Art und Höhe sämtlicher Abzüge werden in dem Dokument ausgewiesen, das für jeden gewerblichen Arbeitgeber in Deutschland nach Paragraph 108 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtend ist. Diese Abrechnungspflicht entfällt allerdings, wenn sich „die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben“.

 Hinweis

Man spricht von Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung, Entgeltabrechnung oder Monatsabrechnung. Genau genommen erhalten Mitarbeiter, die nach geleisteten Stunden bezahlt werden, eine Lohnabrechnung, Mitarbeiter, die monatlich einen Festbetrag bekommen, hingegen eine Gehaltsabrechnung. Entgelt- und Monatsabrechnung sind die neutralen Begriffe für alle Arten von Mitarbeitern, allerdings sind die beiden Begriffe weniger geläufig. Wir sprechen in diesem Text der Einfachheit halber durchgängig von der Lohnabrechnung.

Die Entgeltbescheinigung ist kein Dokument, das monatlich ausgestellt wird. Arbeitgeber müssen Sie nur in besonderen Situationen ausstellen. Beispielsweise bekommt die Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld hat. Die Belege der meisten Abrechnungsprogramme erfüllen sowohl die Anforderungen einer Lohnabrechnung als auch die einer Entgeltbescheinigung.

Die einzelnen Beträge sind in der Lohnabrechnung gemäß Paragraph 107 der Gewerbeordnung in Euro zu berechnen und anzugeben. Ebenso ist auch der errechnete Auszahlungsbetrag in Euro zu leisten. Zweck der Abrechnung ist es, einen Arbeitnehmer über die erfolgten Gehalts- bzw. Lohnzahlungen zu informieren und ihm so eine Kontrollmöglichkeit zu geben. Die Lohnabrechnung zählt zu den Arbeitspapieren, weshalb sie eine Holschuld darstellt und damit grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst beim Arbeitgeber abgeholt werden muss.

Inhalt und Aufbau der Lohnabrechnung

Seit dem Inkrafttreten der sogenannten Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) am 1. Juli 2013 haben Arbeitgeber eine klare Richtlinie für die inhaltliche Gestaltung der Entgeltbescheinigungen. Da viele Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung nicht zwischen Bescheinigung und Abrechnung unterscheiden (ein Dokument anstelle von zwei), ist die Verordnung auch maßgeblich für den inhaltlichen Aufbau von Lohnabrechnungen. Die verschiedenen Pflichtinformationen lassen sich in die zwei Kategorien Personen- und Unternehmensangaben und darzustellende Entgeltbezüge und -abzüge einordnen.

Allgemeine Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auch wenn es keine formalen Vorgaben für den Aufbau der Lohnabrechnung gibt, ähnelt sich der Aufbau in den meisten Unternehmen. Der Kopf des Dokuments enthält typischerweise die allgemeinen Angaben zum Arbeitnehmer und zum Arbeitgeber, wobei die EBV folgende Informationen fordert:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Datum des Beschäftigungsbeginns bzw. -endes
  • Abrechnungszeitraum inklusive darin enthaltener Steuer- und Sozialversicherungstage
  • Lohnsteuerklasse sowie (ggf.): gewählter Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Merkmale für den Kirchensteuerabzug, Steuerfreibetrag, Steuerhinzurechnungsbetrag nach Jahr und Monat
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Beitragsgruppenschlüssel und zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbetrag
  • ggf. Angabe über Beitragszuschlag für Kinderlose
  • ggf. Angabe über Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach Paragraph 20 Absatz 2 des Vierten Buches des SGB
  • ggf. Angabe über Mehrfachbeschäftigung

Darzustellende Entgeltbestandteile (Bezüge und Abzüge)

In den weiteren Abschnitten der Lohnabrechnung werden die Bezüge und Abzüge kategorisch (Lohn/Gehalt, Steuer, Sozialversicherung, Sonstiges) aufgelistet, um der Reihe nach den Bruttoverdienst, den Nettoverdienst und schließlich den tatsächlich ausgezahlten Betrag auszuweisen:

  • Bruttoentgelt: der dem Arbeitnehmer zustehende Bruttolohn bzw. das zustehende Bruttogehalt
  • Gesamt-Bruttoentgelt: das dem Arbeitnehmer zustehende Gesamt-Brutto inklusive Bruttoentgelt und Zuschlägen, Zulagen, geldwerten Vorteilen, Sachbezügen etc.
  • Lohnsteuer: Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer, die der Arbeitgeber einbehält und an das Finanzamt abführt
  • Kirchensteuer: Pflichtbeitrag für alle Mitglieder einer Kirche, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  • Solidaritätszuschlag: Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer; Bemessung und Erhebung sind durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers: Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung
  • Nettoentgelt: Nettolohn bzw. Nettogehalt, der bzw. das nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge übrigbleibt
  • Arbeitgeberzuschüsse: Zuschüsse des Arbeitgebers – beispielsweise zu den Beiträgen einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz: Aufstockungsbetrag für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit (gemäß Paragraph 3 AltTZG mindestens 20 Prozent)
  • Nebenbezüge: geldwerte Vorteile (Sachbezüge) oder steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten – wie zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten oder Trennungsgelder
  • Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen: Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • vom Arbeitnehmer übernommene Arbeitgeberleistungen: z. B. abgewälzte pauschale Lohnsteuer
  • Wertguthaben: Einzahlungen bzw. Auszahlungen, die ein eingerichtetes Wertguthaben (Langzeitarbeitskonto) betreffen
  • Auszahlungsbetrag: der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag nach Berücksichtigung aller Bezüge und Abzüge

 Hinweis

Die Lohnabrechnung sollte außerdem auch die geleisteten Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden (Pflichtangabe, wenn kein festes Gehalt bezogen wird) sowie Urlaubs- und Krankheitstage ausweisen. Andernfalls fehlen dem Arbeitnehmer wichtige Informationen, um nachvollziehen zu können, wie das Arbeitsentgelt berechnet wurde.

Schematische Darstellung des Lohnabrechnung-Aufbaus

Die wichtigsten Abkürzungen in Lohnabrechnungen

Für gewöhnlich erhalten Arbeitnehmer ihre Lohnabrechnung in Form eines DIN-A4-Dokuments. In diesem Rahmen die zahlreichen Informationen unterzubringen, die das Arbeitspapier enthalten muss, ist gar nicht so einfach. Die elementaren Begriffe werden daher durch Abkürzungen dargestellt. Die wichtigsten dieser Abkürzungen (die in manchen Abrechnungen durch Legenden unter der Entgeltauflistung aufgeschlüsselt werden) inklusive ihrer Bedeutung finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

AbkürzungBedeutungErklärung
AAbfindungin bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Abfindung zahlen (gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich geregelt)
AVArbeitslosenversicherung
BArbeitnehmeranteil SeekasseDie Seekasse ist Versicherungsträger für in der Seefahrt beschäftigte Personen
BGRSBeitragsgruppenschlüsselVierstelliger Schlüssel zur Definition der Sozialbeiträge
EEinmalbezugUnregelmäßige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien
FFreiKennzeichnet unterschiedliche Werte bei Steuer- und Gesamtbrutto
GBGesamtbrutto
HHinzurechnungsbetragEntlastungszahlung für Arbeitnehmer, die sich in mehr als einem Beschäftigungsverhältnis befinden
JBestandteil des GesamtbruttosKennzeichnung für Beträge, die zum Gesamtbrutto gezählt werden
Ki.Frbtr.Kinderfreibetrag
KiStKirchensteuer
KKKrankenkasse
KK %Maßgeblicher Beitragssatz zur Krankenversicherung
KVKrankenversicherung
Llaufender BezugKennzeichnung für regelmäßige Zahlungen wie das Gehalt
LJlaufendes Jahr
LStLohnsteuer
Mmehrjährige Versteuerung
MFBMehrfachbeschäftigungArbeitnehmer ist bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt
NNachberechnungKorrekturen von Fehlern in der Lohnabrechnung, die im Vormonat aufgetreten sind
PPauschalversteuerungwie F (Frei)
PGRSPersonengruppenschlüsselBeschreibung des Beschäftigungsverhältnisses (Festanstellung, Praktikum etc.)
PVPflegeversicherung
RVRentenversicherung
SSonstiger Bezugwie E (Einmalbezug)
StSteuerbrutto
Steuer-IDSteueridentifikationsnummer
StKlSteuerklasse
SVSozialversicherung
UmUmlageverfahrenMethode zur Finanzierung von Sozialversicherungen
VJVorjahr
VKZVerarbeitungskennzeichenKennzeichnung für Verarbeitungsverläufe in der Lohnbuchhaltung (alphanumerisch, dreistellig)
WWertguthaben
ZBeitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Was zählt im Sinne der Lohnabrechnung als Sachbezug?

Sachbezüge (die auch als geldwerte Vorteile oder Sachleistungen bezeichnet werden) ermöglichen dem Arbeitgeber, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer auch auf andere Art zu vergüten als über Geldzahlungen. Manche dieser Bezüge sind allerdings ebenfalls steuerpflichtige Einnahmen und damit in der Sozialversicherung beitragspflichtig, weshalb sie in der Lohnabrechnung aufgeführt werden müssen. Ab wann und welche Art von geldwerten Zuwendungen durch den Arbeitgeber in der Entgeltabrechnung zu verzeichnen sind, regelt die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (SvEV). Typische Sachleistungen sind zum Beispiel folgende:

  • Dienstwagen (zum privaten Gebrauch)
  • Firmenhandy
  • Verpflegung
  • Unterkunft
  • Tickets für den öffentlichen Nahverkehr
  • Mitarbeiter-Rabatt, Gutscheine
  • Fortbildungsreisen
  • Kindergartenzuschüsse
  • Wertpapiere
  • Bekleidung (mit Firmenlogo)

Viele Sachbezüge sind komplett steuerfrei (wie z.B. das kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Handy), für andere werden Pauschalen für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge herangezogen (z. B. beim Dienstwagen). Aufgrund der geringeren steuerlichen Belastung stellen geldwerte Vorteile als Alternative zur Gehaltserhöhung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber häufig eine attraktive Vergütungsform dar.

Was steckt hinter der Beitragsbemessungsgrenze?

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu Zwecken der Lohnabrechnung spielt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze eine elementare Rolle: Die Grenze dient als Bestimmungsgröße dafür, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt gesetzlich Versicherter für die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Gehalts bzw. Lohns, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt bei der Berechnung außen vor. Es existieren zwei unterschiedliche Werte – einer für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einer für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung – die jährlich von der Bundesregierung angepasst werden (in Relation zur Entwicklung des durchschnittlichen Bruttolohns). Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung fällt zudem unterschiedlich für Ost- und Westdeutschland aus.

 Hinweis

2019 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung bei 4.537,50 Euro. Die Grenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei 6.700 Euro (West) bzw. 6.150 Euro (Ost).

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenze:

Ein Arbeitnehmer, der 2019 ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000,00 Euro bezieht, würde theoretisch einen Krankenversicherungsbeitrag von 365,00 Euro (7,3 Prozent) plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zahlen. Da das Einkommen jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 Euro berücksichtigt wird, beträgt sein Versicherungsbeitrag lediglich 331,24 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich nicht nur auf den Krankenversicherungsbeitrag aus, den der Arbeitnehmer zu leisten hat: Auch für den Arbeitgeber gilt die Grenze, sodass dieser im aufgeführten Beispiel ebenfalls den Maximalbetrag von 331,24 Euro zahlen müsste.

Was hat es mit den sogenannten Midijobs auf sich?

Im Rahmen der Hartz-Gesetze wurde am 1. April 2003 die sogenannte Gleitzone für den Niedriglohnsektor eingeführt. Der Übergangsbereich umfasst seit 2013 den Verdienstbereich von 450,01 bis 850,00 Euro im Monat (ursprünglich 400,01 bis 800,00 Euro). In Abgrenzung zu den Minijobs bis 450,00 € bezeichnet man Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich als Midijobs. Löhne und Gehälter, die zwischen 450,01 und 850,00 € liegen, werden nicht mit den vollen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Es gelten besondere Regelungen zur Beitragsberechnung. Für den Arbeitgeber gelten diese allerdings nicht – er zahlt den gewöhnlichen Beitragsanteil ohne Sonderkonditionen.

Für das Jahr 2019 ist geplant, die Obergrenze für Midijobs auf 1.300,00 Euro anzuheben. Der aktuell erlaubte Verzicht auf die Gleitzonen-Regelung ist dann jedoch nicht mehr möglich. Im Zuge dieser Neuerungen wird der Begriff „Gleitzone“ durch „Übergangsbereich“ ersetzt.

Wer ist für die Lohnabrechnung verantwortlich?

Jeder gewerbliche Arbeitgeber in Deutschland ist nach Paragraph 108 der GewO dazu verpflichtet, Lohnabrechnungen zu erstellen und an seine Arbeitnehmer weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt zwar theoretisch nicht, wenn der Auszahlungsbetrag Monat für Monat identisch ist – in der Praxis hat sich die monatliche Abrechnungsvariante allerdings als Standard etabliert. Für nicht gewerbliche Arbeitgeber gilt die Pflicht zur Lohnabrechnung grundsätzlich nicht, ist aber auch in diesem Bereich schon lange Standard. Die Errechnung der Entgeltleistungen und die anschließende Auszahlung der Beträge an die Angestellten bzw. Arbeiter ist dabei Aufgabe der Lohnbuchhaltung. Diese kann wahlweise von einem internen Team oder von einem externen Dienstleister übernommen werden, wobei Faktoren wie Know-how (insbesondere Lohnsteuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht) und Kapazitäten bei der Wahl zwischen diesen beiden Lösungen eine wichtige Rolle spielen.

 Tipp

Wer die Buchhaltung durch ein Team im eigenen Unternehmen erledigen lässt, sollte dem zuständigen Personal die Teilnahme an Schulungen ermöglichen. Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen stetigen Änderungen, weshalb regelmäßige Auffrischungen für eine fehlerfreie Erstellung der Lohnabrechnungen unverzichtbar sind.

Lohnabrechnung: Beispiel für eine vereinfachte Lohnabrechnung der Steuerklasse 1 (NRW)

Abschließend soll das folgende Beispiel die elementaren Beträge der Lohnabrechnung vereinfacht – ohne Zusätze und Ermäßigungen – zusammenfassen. Exemplarisch dient hierfür eine 1987 geborene Person als Grundlage, die der Steuerklasse 1 zugeordnet, kinderlos und Kirchenmitglied ist, in NRW (Nordrhein-Westfalen) arbeitet und im Jahr 2019 ein Monatsbruttoeinkommen von 3.120,00 Euro hat.

Zunächst die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevanten Beiträge in tabellarischer Übersicht:

Steuerabgaben und SozialversicherungsbeträgeGrundbeitragssatz 2019ArbeitnehmerbeitragArbeitgeberbeitrag
Lohnsteuer~ 15 %~ 15 %
Kirchensteuer9 %9 %
Solidaritätszuschlag5,5 %5,5 %
Krankenversicherung (ohne Zusatzbeiträge)14,6 %7,3 %7,3 %
Pflegeversicherung (kinderlos, über 24 Jahre alt)3,3 %1,775 %1,525 %
Rentenversicherung18,6 %9,3 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,5 %1,25 %1,25 %

Auf die Lohnabrechnung wirken sich diese Zahlen folgendermaßen aus: